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      Strom- und Gaspreise 
      ... sind mehr als nur kWh-Preise. Die Energiekosten werden nicht nur 
        nach der verbrauchten elektrischen und wärmetechnischen Arbeit (kWh), 
        sondern auch nach dem Leistungsbedarf (kW) berechnet. 
      Nach den Tarifen der Energieversorger für Sonderabnehmer werden 
        auch die periodischen Leistungsspitzen berücksichtigt und betragen 
        ca. 35% der Energiekosten. Damit lassen sich die Energieversorger die 
        ständige Verfügbarkeit der vereinbarten Leistungen bezahlen. 
      Üblicherweise werden die Leistungsmaxima je Viertelstunde als Bemessungsgrundlage 
        herangezogen. D.h. gemessen wird die höchste beanspruchte elektrische 
        Leistung in (kW) binnen 15 Minuten bzw. eines Tages. Maßgebend für 
        die Berechnung ist dabei nur der höchste Viertelstunden- oder Tageswert 
        im Jahresverlauf. 
      Hat ein Unternehmen beispielsweise einen Leistungspreis von 110,00 €/kW 
        und eine Anschlussleistung von 2.000 kW, so beträgt der Jahresleistungspreis 
        220.000,00 € und das wohlgemerkt unabhängig davon, wie viel elektrische 
        Arbeit (also kWh) sie tatsächlich verbrauchen. 
      Bei Überschreitung der vereinbarten Anschlussleistung erheben die 
        Energieversorger zusätzlich ein erhöhtes Entgelt für die 
        Überziehung. Beachten sie dabei, dass bereits eine einzige Leistungs- 
        oder Lastspitze im Jahresverlauf genügt, um die Leistungskosten für 
        das gesamte Jahr zu erhöhen. Beträgt Ihre einmalige 
        Leistungsspitze z.B. 2.390 kW innerhalb eines 
        Jahres, so erhöht sich der Jahresleistungspreis auf 
        262.900 €, das ist eine Verteuerung um mehr als 
        17%.  |